Vorbereitung für die Erneuerung der Augenbrauen, obwohl eine der erneuerbaren.  Bildnachweis: DONNA ALBERICO/The New York Times

		Weil er mit seinen gefärbten Augenbrauen unzufrieden war, zog ein Mann vor Gericht.  Das Oberlandesgericht Frankfurt hat nun entschieden, dass es die „künstlerische Gestaltungsfreiheit“ des Tätowierers anerkennen muss. 		

Beim sogenannten Permanent Make-up müssen Kunden akzeptieren, dass der Tätowierer „künstlerische Gestaltungsfreiheit“ hat. Darauf wies das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) im Fall eines Mannes hin, der mit dem Ergebnis seiner Behandlung in einem Kosmetikstudio in Wiesbaden unzufrieden war. Der Mann erhoffte sich von der 279 Euro teuren Hautpigmentierung attraktive Augenbrauen, bekam aber nach eigener Einschätzung zwei „schwarze Balken“ in den Augen. Die Richter argumentierten, dass der Auftraggeber keine konkreten Vorgaben für die Behandlung gemacht habe. Vor dem Färben wurde das Make-up auf der Haut skizziert und ihm im Spiegel gezeigt. Er stimmte Form und Farbe der Augenbrauen schriftlich zu und akzeptierte zunächst das Endergebnis. Erst am nächsten Tag reklamierte er die dunkle Farbe und forderte drei Tage später die Gebühr zurück. Dass ihm seine tätowierten Augenbrauen nicht gefielen, sei ein „Geschmacksunterschied“, der an sich kein Mangel sei, so das Gericht.

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Der Mann war bereits vor dem Landgericht Wiesbaden mit dem Versuch gescheitert, 3.500 Euro Schmerzensgeld und die Erstattung der Kosten für die korrigierende Laserbehandlung zu erhalten. Er behauptete, man habe sich auf ein sogenanntes Microblading geeinigt, bei dem Linien einzelner Augenbrauenhaare geschnitten und mit Pigmenten eingebettet werden. Beweise dafür hat er laut Richter aber nicht vorgelegt. Nachdem das Oberlandesgericht entschieden hatte, dass die Berufung wenig Aussicht auf Erfolg hatte, nahm die Klägerin diese zurück. Damit sei die Entscheidung rechtskräftig, teilte das Gericht am Montag mit.